Familienverband

§ 1

Gründung, Name

  1. Der im Jahre 1935 gegründete „Familienverband der Familie Wuppermann eingetragener Verein“ umfasst die dem Verbande beigetretenen Nachkommen von Peter Wuppermann in Barmen (1610 – 1682) und deren Ehegatten.
  2. Namensträger im Sinne dieser Satzung sind alle diejenigen Nachkommen Peter Wuppermanns und deren Ehegatten, die den Familiennamen Wuppermann / Wupperman tragen. Als Namensträger gelten unter denselben Voraussetzungen auch die Söhne und Töchter männlicher wie weiblicher Wuppermanns / Wuppermans, wenn sie einmal den Familiennamen Wuppermann / Wupperman getragen haben.

§ 2

Zweck des Familienverbandes

  1. Zweck des Familienverbandes ist es, den Familienzusammenhalt zu fördern, gemeinsame Familienbelange zu vertreten, die Familiengeschichte zu erforschen und zu ergänzen, urkundliches Material für das Familienarchiv zu sammeln, die Einrichtungen des Familienarchivs mit Rat und Tat zu unterstützen und Einrichtungen zur Unterstützung von Familienmitgliedern zu schaffen.
  2. Zur Erreichung seines Zweckes hält der Verband Familientage ab und gibt „Nachrichtenblätter “ heraus.

§3

Sitz und Geschäftsjahr

  1. Sitz des Familienverbandes ist Leverkusen-Schlebusch.
  2. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr

§4

Mitgliedschaft

  1. Dem Familienverband können alle Nachkommen des vorgenannten Peter Wuppermann sowie deren Ehegatten bzw. Witwen oder Witwer als ordentliche Mitglieder beitreten
  2. Anträge auf Aufnahme als ordentliches Mitglied sind unter Beifügung der die Zugehörigkeit zur Familie darlegenden Unterlagen an den Vorsitzenden des Verbandes zu richten. Die Aufnahme erfolgt durch den Vorstand gemäss § 8, Abs. 6 und 7.
  3. Auf Antrag kann der Vorstand dem Familienrat Personen oder Körperschaften, die an der Verbandsarbeit und ihrem Zweck Interesse haben, zur Aufnahme als ausserordentliche Mitglieder vorschlagen.
  4. Die Mitgliedschaft beginnt, nachdem die Aufnahme beschlossen und mitgeteilt ist.
  5. Die Mitgliedschaft erlischt
    1. durch Tod,
    2. durch freiwilligen Austritt mit Beendigung des
      Geschäftsjahres,
    3. durch Ausschluss (vgl. Abs. 6b und § 8, Abs. 7).

     

  6. Die Mitgliedschaft ruht
    1. wenn das Mitglied seinen Jahresbeitrag nicht bis zum Jahresende gezahlt hat,
    2. wenn die Rechte als Mitglied durch Beschluss des Vorstandes entzogen sind, bis zum Entscheid des Familienrates, an den der Auszuschliessende appellieren kann (vgl. § 8, Abs. 7).

§5

Pflichten der Mitglieder

Jedes Mitglied ist verpflichtet,

  1. das Ansehen der Familie zu fördern,
  2. die ihn und seine Angehörigen betreffenden Daten dem Familienverband mitzuteilen, ferner laufend die wichtigen Familienereignisse, wie Geburten, Taufen, Konfirmationen, Firmungen, Verlobungen, Heiraten, Todesfälle, Prüfungen usw. in grösstmöglicher Vollständigkeit der Daten zu melden,
  3. Ereignisse, deren Kenntnis für die Familie oder den Familienverband wichtig sein könnten, dem Familienverband zu berichten,
  4. Archivalien oder andere Erinnerungsgegenstände, die für das Familienarchiv Wuppermann von Interesse sein könnten, im Falle der beabsichtigten Veräusserung zuerst dem Familienverband zum Erwerb anzubieten,
  5. Den Jahresbeitrag regelmässig unaufgefordert zu Beginn des Jahres zu zahlen.

§6

Rechte der Mitglieder

  1. Jedes Mitglied hat das Recht auf Auskunfterteilung über familiengeschichtliche Dinge soweit sie im Familienarchiv nachgewiesen werden können, ferner das Recht auf Unterstützung in Sachen eigener Familienforschung, soweit der Familienverband dazu in der Lage ist. Geldaufwendungen hierfür müssen dem Familienverband ersetzt werden.
  2. Jedes volljährige Mitglied hat das Recht, Anregungen beim Vorstand vorzubringen und bei Familientagen mit abzustimmen. Soll über Anregungen beim Familientag abgestimmt werden, so sind diese mindestens vierzehn Tage vorher dem Vorstand bekanntzugeben.

§7

  1. Organe des Familienverbandes sind
    der Vorstand,
    der Familienrat,
    die Versammlung der volljährigen Mitglieder beim Familientag.
  2. Sie führen ihr Amt ehrenamtlich. Den Mitgliedern des Vorstandes und des Familienrates können ihre Auslagen erstattet werden.

§8

Der Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem Schriftführer und dem Schatzmeister. Der Vorsitzende ist stets Namensträger.
  2. Der Vorstand wird jeweils vom Familientag neu gewählt. Sein Amt läuft vom Schluss des Familientages bis zum Schluss des nächsten Familientages.
  3. Fällt ein Vorstandsmitglied vor Abhaltung eines Familientages aus, so wählt, falls erforderlich, der Familienrat ein Ersatzmitglied bis zur Bestätigung oder Neuwahl durch den nächsten Familientag. Die Ersatzwahl durch den Familienrat kann schriftlich erfolgen.
  4. Der Vorsitzende des Vorstandes oder im Falle seiner Verhinderung der Schriftführer, oder falls auch dieser verhindert ist, der Schatzmeister, vertreten, jeweils in Einzelvollmacht, den Verband gerichtlich und aussergerichtlich.
  5. Dem Vorstand obliegt die Geschäftsführung, die Ausführung der Beschlüsse des Familientages und die Verwaltung des Verbandsvermögens, wobei er sich an die Beschlüsse des Familienrates zu halten hat (vgl. § 11). Er berichtet dem Familienrat mindestens einmal jährlich über Geschäftsführung und Vermögensverwaltung.
  6. Der Vorstand beschliesst über die Aufnahme ordentlicher Mitglieder und schlägt die Aufnahme ausserordentlicher Mitglieder (vgl. § 4, Abs. 3) dem Familienrat vor.
  7. Beabsichtigt der Vorstand, einen Aufnahmeantrag abzulehnen oder ein Mitglied auszuschliessen, so hat er die Billigung des Familienrates einzuholen. Diese gilt als erteilt, wenn sie nach Befragen aller Familienratsmitglieder von dessen einfacher Mehrheit erteilt wird. Dies kann auch schriftlich geschehen.

§9

Der Familienrat

  1. Der Familienrat besteht aus mindestens sieben Mitgliedern unter Einschluss des Vorsitzenden des Vorstandes, der gleichzeitig Vorsitzender des Familienrates ist. Der Stellvertreter des Vorsitzenden des Vorstandes nimmt im Fall der Verhinderung des Vorsitzenden auch dessen Funktion im Familienrat wahr. Der Familienrat ist berechtigt, bis zu drei weitere Mitglieder zu kooptieren.
  2. Die Mitglieder des Familienrates sollen volljährig sein.
  3. Die Mitglieder des Familienrates werden auf dem Familientag gewählt.
  4. Der Familienrat unterstützt den Vorstand in der Geschäftsführung und beschliesst auf dessen Vorschlag über die Abhaltung des Familientages.
  5. Seine Mitglieder sind verpflichtet, auf Wunsch des Vorstandes besondere Aufgaben im Interesse des Verbandes zu übernehmen.
  6. Der Familienrat schlägt dem Familientag die Nachfolge für ausgefallene Vorstandsmitglieder vor.
  7. Der Familienrat ernennt aus seiner Mitte oder aus den Mitgliedern des Verbandes zwei Kassenprüfer und schlägt dem Familientag die Entlastung des Vorstandes hinsichtlich der Geschäftsführung und der Verwaltung des Verbandsvermögens vor.
  8. Er setzt die Höhe der Jahresbeiträge fest.
  9. Der Familienrat soll mindestens einmal im Jahr zusammentreten.
    Von seinen Sitzungen ist ein Protokoll anzufertigen.

§10

Der Familientag

  1. Der Familientag findet tunlichst alle drei Jahre statt. Zu ihm wird mindestens vier Wochen vorher eingeladen.
  2. Der Familientag nimmt den Bericht des Vorstandes über die Geschäftsführung und die Verwaltung des Verbandsvermögens sowie über besondere Vorgänge im Verbandsleben entgegen. Er beschliesst über die Entlastung des Vorstandes und des Familienrates sowie über nach § 6 Abs. 2 rechtzeitig eingegangene Anregungen der Mitglieder.
  3. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der erschienenen volljährigen Mitglieder gefasst, soweit nicht im Gesetz oder in dieser Satzung etwas anderes bestimmt ist. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Bei Abstimmungen über die Entlastung des Vorstandes sind Vorstandsmitglieder, bei Abstimmung über die Entlastung des Familienrates dessen Mitglieder nicht stimmberechtigt.
  4. Ein Familientag von mindestens zwanzig stimmberechtigten Mitgliedern, die weder dem Vorstand, noch dem Familienrat angehören, ist beschlussfähig.
  5. Über die Beschlüsse des Familientages wird eine Niederschrift angefertigt, die von mindestens zwanzig Mitgliedern des Familientages zu zeichnen ist.

§11

Vermögen des Familienverbandes

  1. Das Vermögen des Familienverbandes besteht
    1. aus den Mitteln, die sich aus Mitgliedsbeiträgen, freiwilligen Zuwendungen und sonstigen Einnahmen ergeben und
    2. aus den Archivalien.

     

  2. Über die Verwendung der Mittel legt der Vorstand dem Familienrat jährlich seine Vorschläge vor.
  3. Sämtliche vom Familienarchiv erworbenen Urkunden, Briefe, Bilder, Andenken, Bücher usw. sind Eigentum des Familienverbandes und grundsätzlich unverkäuflich. Über etwaige Veräusserungen bestimmt der Familienrat.
  4. Leihgaben sind als solche gekennzeichnet im Familienarchiv mitzuverwalten.

§12

Satzungsänderungen

Satzungsänderungen werden vom Familienrat vorbereitet und
bedürfen zu ihrer Annahme der Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden
stimmberechtigten Mitglieder des Familientages.

 

10. November 1972

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